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Hundehaltung und Hundesteuer

Pflichten

Die Hundehaltenden

  • sind verpflichtet, ihren Hund (ab drittem Lebensmonat) bei ihrer Wohngemeinde anzumelden. Diese Pflicht umfasst ausserdem die Meldung von Namens- und Adressänderungen, eines allfälligen Halterwechsels, des Todes des Hundes, von Massnahmen, die von einem anderen Kanton angeordnet wurden (§ 9 Abs. 4 HuG).
  • müssen bei der Anmeldung des Hundes auf der Wohngemeinde eine Kopie des Hundeausweises (Heimtierausweis oder Impfpass) gem. Art. 18 der eidg. Tierseucheverordnung (TSV) abgeben.
  • von Hunden die als „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ gelten, muss vor dem Erwerb eine Halteberechtigung beim Kantonalen Veterinärdienst beantragt werden.

AMICUS-Datenbank

Hundehalter müssen Änderungen wie Halterwechsel und Tod des Hundes selbständig der nationalen Heimtierdatenbank AMICUS melden (Tel. 0848 777 100). Adressänderungen müssen in den Einwohnerdiensten gemeldet werden.

Hundesteuer

Für Hunde, welche zwischen dem 01. November und dem 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Taxe zu entrichten (§ 21 Abs. 3 HuV). Wird die Hundehaltung nach Entrichten der Taxe zwischen dem 01. Mai und dem 31. Oktober aufgegeben, kann der Halter die Hälfte der Taxe zurückfordern (§21 Abs. 4 HuV). Wird ein Hund innerhalb des „Hunde“-Jahres ersetzt oder der Wohnsitz innerkantonal gewechselt, wird keine zusätzliche Taxe fällig (§ 21 Abs. 5 Huv). Bei einem ausserkantonalen Zuzug müssen die vollen Gebühren entrichtet werden.

Befreiung

 

Folgende Hunde sind von der Hundesteuer befreit, sofern ein offiziell anerkannter Nachweis vorgelegt werden kann

  • Lawinenhunde, Katastrophen- und Flächenhunde (Einsatznachweis REDOG/ ARS Alpine Rettung Schweiz)
  • Blindenführhunde (Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde)
  • Behindertenhunde (Le Copain)
  • Schweisshunde (akkreditiert durch Jagdgesellschaft)
  • Diensthunde (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps)
  • zu vermittelnde Hunde im Tierheim

Die Nachweise müssen jährlich erneuert werden. Diensthunde in „Pension“ werden wie taxpflichtige Hunde behandelt, das heisst, die Hundesteuer muss entrichtet werden. Therapie- und Sozialhunde sowie Hunde, welche bei privaten Sicherheitsdiensten oder in ausländischen Rettungsstaffeln eingesetzt werden, sind nicht taxbefreit.