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Unterhaltsbeiträge (Alimente)

Der Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht, wenn der/die Zahlungspflichtige seinen Pflichten nicht oder nicht regelmässig nachkommt und wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreicht werden. Basis für die Bevorschussung sind ein Gerichtsurteil oder ein Unterhaltsvertrag sowie Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in den beiden folgenden Links.


Dienstleistung:

Verordnung zum Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPV)

Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG)

Mail Gemeindekanzlei
kanzlei(at)reinach.ch