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Erleichterte Einbürgerung

Verheiratet mit einer Schweizerin oder einem Schweizer

Wer seit drei Jahren in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten lebt und sich seit insgesamt fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.

Weitere Informationen können dem Informationsblatt entnommen werden.


Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation

Junge Ausländerinnen und Ausländer, deren Grosseltern in die Schweiz eingereist sind, können sich erleichtert einbürgern lassen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat.
  2. Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
  3. Das Kind wurde in der Schweiz geboren und besitzt eine Niederlassungsbewilligung.
  4. Es hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
  5. Es ist erfolgreich integriert.
  6. Das Gesuch ist bis vor dem 25. Geburtstag einzureichen.

Wer das Gesuch nach seinem 25. Geburtstag einreicht und die Voraussetzungen erfüllt, kann bis zum 15. Februar 2023 die erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn sie oder er zu diesem Zeitpunkt noch nicht 40 Jahre alt sein wird (Übergangsrecht).

Weitere Informationen können folgenden Informationsblättern entnommen werden:

Informationsblatt: Gesuchstellende Person jünger als 25 Jahre
Informationsblatt: Gesuchstellene Person älter als 25 Jahre


Weitere Informationen

Informationen des Staatssekretariats für Migration SEM

Mail Gemeindeverwaltung
kanzlei(at)reinach.ch