Hundehaltung und Hundesteuer
Pflichten |
Die Hundehaltenden
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AMICUS-Datenbank |
Hundehalter müssen Änderungen wie Halterwechsel und Tod des Hundes selbständig der nationalen Heimtierdatenbank AMICUS melden (Tel. 0848 777 100). Adressänderungen müssen in den Einwohnerdiensten gemeldet werden. |
Hundesteuer |
Für Hunde, welche zwischen dem 01. November und dem 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Taxe zu entrichten (§ 21 Abs. 3 HuV). Wird die Hundehaltung nach Entrichten der Taxe zwischen dem 01. Mai und dem 31. Oktober aufgegeben, kann der Halter die Hälfte der Taxe zurückfordern (§21 Abs. 4 HuV). Wird ein Hund innerhalb des „Hunde“-Jahres ersetzt oder der Wohnsitz innerkantonal gewechselt, wird keine zusätzliche Taxe fällig (§ 21 Abs. 5 Huv). Bei einem ausserkantonalen Zuzug müssen die vollen Gebühren entrichtet werden. |
Befreiung
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Folgende Hunde sind von der Hundesteuer befreit, sofern ein offiziell anerkannter Nachweis vorgelegt werden kann
Die Nachweise müssen jährlich erneuert werden. Diensthunde in „Pension“ werden wie taxpflichtige Hunde behandelt, das heisst, die Hundesteuer muss entrichtet werden. Therapie- und Sozialhunde sowie Hunde, welche bei privaten Sicherheitsdiensten oder in ausländischen Rettungsstaffeln eingesetzt werden, sind nicht taxbefreit. |