Hundehaltung und Hundesteuer
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Pflichten |
Die Hundehaltenden
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AMICUS-Datenbank |
Hundehalter müssen Änderungen wie Halterwechsel und Tod des Hundes selbständig der nationalen Heimtierdatenbank AMICUS melden (Tel. 0848 777 100). Adressänderungen müssen in den Einwohnerdiensten gemeldet werden. |
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Hundesteuer |
Für alle Hunde, die am 30. April in der Gemeinde gemeldet sind, wird im Mai eine Hundetaxe von CHF 120.00 in Rechnung gestellt. Hundehaltende, die nach dem Stichtag zuziehen oder Personen, die sich nach dem Stichtag einen Hund anschaffen, müssen die Hundetaxe erst im darauffolgenden Jahr bezahlen. Eine Möglichkeit für Personen, welche die Hundehaltung aufgeben, einen Teil der Taxe zurückzufordern, gibt es nicht. |
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Befreiung
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Folgende Hunde sind von der Hundesteuer befreit, sofern ein offiziell anerkannter Nachweis vorgelegt werden kann
Die Nachweise müssen jährlich erneuert werden. Diensthunde in „Pension“ werden wie taxpflichtige Hunde behandelt, das heisst, die Hundesteuer muss entrichtet werden. Therapie- und Sozialhunde sowie Hunde, welche bei privaten Sicherheitsdiensten oder in ausländischen Rettungsstaffeln eingesetzt werden, sind nicht taxbefreit. |