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Hundehaltung

Für alle Hunde, die am 30. April in der Gemeinde gemeldet sind, wird im Mai eine Hundetaxe von CHF 120.00 in Rechnung gestellt. Hundehaltende, die nach dem Stichtag zuziehen oder Personen, die sich nach dem Stichtag einen Hund anschaffen, müssen die Hundetaxe erst im darauffolgenden Jahr bezahlen. Die Möglichkeit bei Aufgabe der Hundehaltung, die Hälfte der Taxe zurückzufordern gibt es nicht mehr.

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund (auch aus eigener Zucht) ab dem dritten Lebensmonat bei ihrer Wohngemeinde anzumelden. Die Meldepflicht umfasst ausserdem Namens- und Adressänderungen, einen allfälligen Halterwechsel, den Tod des Hundes und Massnahmen, die von einem anderen Kanton angeordnet wurden (§ 7 Abs. 1 HuG). Ferner muss bei der Anmeldung des Hundes in der Wohngemeinde eine Kopie des Hundeausweises (Heimtierausweis oder Impfpass) abgegeben werden