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Einbürgerung

Merkblatt zur ordentlichen Einbürgerung

Dieses Merkblatt  richtet sich an Ausländerinnen und Ausländer, welche sich in der Schweiz einbürgern lassen möchten und im Kanton Aargau wohnen. Es enthält die wichtigsten Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung im Kanton Aargau, informiert über die ersten Schritte und ermöglicht eine Übersicht über das Einbürgerungsverfahren und die daraus entstehenden Kosten.

1. Voraussetzungen einer ordentlichen Einbürgerung 

a. Aufenthaltstitel und Aufenthaltsdauer

  • Niederlassungsbewilligung C
  • 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung (Hinweise: Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt. Wenn bei Ehepartnern oder eingetragenen Partnern einer der beiden die Voraussetzungen erfüllt, genügt für die andere Person ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, falls sie ein Jahr unmittelbar vor Gesuchseinreichung in der Schweiz verbrachte und seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt)
  • 5 Jahre Aufenthalt im Kanton Aargau
  • Mindestens 3-jähriger ununterbrochener Aufenthalt in der Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs

Als Wohnsitz gilt die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften. Der Wohnsitz gilt bei Ausreise ins Ausland als aufgegeben, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet hat oder während mehr als sechs Monaten in einem Jahr tatsächlich im Ausland war.

b. Erfolgreiche Integration

Eingebürgert werden kann nur wer:

  • mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist,
  • über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt,
  • die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet,
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet,
  • am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will.

c. Ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse im Speziellen

Die Bewerberin oder der Bewerber muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen [GER]) nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person Deutsch in Wort und Schrift beherrscht (Muttersprache), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in Deutsch besucht hat oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch abgeschlossen hat. Auch mit einem Sprachtest, welcher bei nach GER anerkannten Anbietenden in der Schweiz oder im Ausland absolviert werden kann, können die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zur Bestätigung wird hierfür ein Zertifikat ausgestellt. 

Die staatsbürgerlichen Kenntnisse sind ausreichend, wenn Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde bestehen, die insbesondere zur Teilnahme am politischen Leben befähigen sowie die Ausübung der politischen Rechte ermöglichen. Die staatsbürgerlichen Kenntnisse werden mittels eines staatsbürgerlichen Tests erhoben. Der Test wird von den Gemeinden durchgeführt. Eine Teilnahme kostet Fr. 50.-. Der Test ist vor der Gesucheinreichung zu absolvieren. Ohne bestandenen Test kann das Einbürgerungsgesuch nicht eingereicht werden. Die einbürgerungswillige Person muss den Test ab dem vollendeten 16. Lebensjahr absolvieren. Massgebender Zeitpunkt für die Frage, ob der Test gemacht werden muss, ist die Gesucheinreichung. Der Test kann beliebig oft wiederholt werden. Es besteht eine Wartefrist von 2 Monaten zwischen den einzelnen Teilnahmen. Der Test kann unter www.einbuergerungstest-aargau.ch eingesehen und geübt werden.

2. Die ersten Schritte auf dem Weg zur ordentlichen Einbürgerung

  1. Ausländerinnen und Ausländer, die sich einbürgern lassen wollen, nehmen als erstes Kontakt auf mit ihrer Wohngemeinde. Sie erhalten dort eine Erstberatung und es wird ihnen das Gesuchformular abgegeben. Daraus ist ersichtlich, welche Dokumente sie einreichen müssen. 
  2. Es wird empfohlen, anschliessend das Zivilstandsdokument aus dem Schweizerischen Personenstandsregister beim Zivilstandsamt zu beschaffen. Dies beansprucht unter Umständen viel Zeit. Die Gesuchbeilagen dürfen bei Gesucheinreichung nicht älter als 6 Monate sein.
  3. Nach Erhalt des Zivilstandsdokuments sollten die restlichen Gesuchbeilagen zusammengestellt werden.
  4. Das vollständig ausgefüllte Gesuch wird unterzeichnet und zusammen mit allen Gesuchbeilagen im Original bei der Gemeinde eingereicht. Die Gemeinde informiert die gesuchstellenden Personen über das weitere Vorgehen.

3. Verfahrensübersicht

Einbürgerungsgesuche werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Der Gemeinderat klärt die Einbürgerungsvoraussetzungen ab und führt mit den gesuchstellenden Personen ein Einbürgerungsgespräch. Er legt das Gesuch der für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zuständigen Behörde vor. Dies ist je nach Gemeinde die Gemeindeversammlung, der Einwohnerrat oder der Gemeinderat selbst. Danach übermittelt der Gemeinderat die Akten dem Kanton. Über die Bearbeitungsdauer auf Gemeindeebene gibt Ihnen Ihre Wohngemeinde Auskunft. 

Der Kanton holt nach Prüfung des Gesuchs die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein und leitet die Akten an die Einbürgerungskommission des Grossen Rats weiter. Die Kommission entscheidet über die Einbürgerung abschliessend, sofern der Grosse Rat nicht selbst entscheidet. Das Verfahren auf Kantonsebene dauert im Normalfall ca. 12 Monate.

4. Kosten

Die Kosten der ordentlichen Einbürgerung hängen von der Anzahl der gesuchstellenden Personen und deren Alter ab.

Bei der Gemeinde

Beim Kanton

Beim Bund

CHF 1'500.00
für eine Einzelperson

CHF 750.00
für eine Einzelperson

CHF 150.00
für ein Ehepaar mit oder ohne minderjährige Kinder

CHF 750.00
für ein einbezogenes Kind ab vollendetem 10. Lebensjahr

CHF 375.00
für ein einbezogenes Kind ab vollendetem 10. Lebensjahr

CHF 100.00
für eine Einzelperson mit oder ohne minderjährige Kinder

 

 

CHF 50.00 pro minderjährige Einzelperson

Bei der Gemeinde und beim Kanton werden für ein einbezogenes Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr keine Gebühren erhoben. Bei ausserordentlichem Aufwand können die Gebühren verdoppelt werden. Auslagen für ausserordentliche Kosten werden separat erhoben. Es steht den Gemeinden und dem Kanton frei, Kostenvorschüsse zu verlangen. Für das Einholen des Zivilstandsdokuments, von Betreibungsregisterauszügen, Strafregisterauszügen für Privatpersonen, Passbestellung etc. entstehen zusätzliche Kosten.

5. Gesetzliche Grundlagen

Gesuchstellende Personen sind verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und alle die Einbürgerungsvoraussetzungen betreffenden Änderungen unverzüglich zu melden.

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Merkblatt zur erleichterten Einbürgerung

Gesetzliche Voraussetzungen

Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
a. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehe-frau lebt; und
b. sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.

Verfahren

  • Einreichung des Gesuches beim Staatssekretariat für Migration SEM Das Gesuchsformular ist vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und mit den erforderli-chen Beilagen beim SEM einzureichen (Muster von Formularen im Anhang V). Der Bewerber muss bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung folgende Erklärungen unterschreiben:
    - Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft (nur für Artikel 27 und 28 BüG);
    - Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung;
    - Ermächtigung zum Einholen von Auskünften.
  • Elektronische Erfassung der Gesuche im SEM
  • Versand einer Empfangsbestätigung an den Bewerber
  • Formelle Prüfung durch das SEM: Sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt? Sind die notwendigen Dokumente (insbeson-dere Wohnsitzzeugnisse und Zivilstandsdokumente) vorhanden? 
    Reicht ein Gesuchsteller im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens ein wichtiges Doku-ment ein (z.B. Zivilstandsdokument, Gerichtsdokument), ist dieses in einer der vier Amts-sprachen einzureichen. Ist dies nicht der Fall, ist eine beglaubigte Übersetzung in einer der vier Amtssprachen zu verlangen. Diese Praxis stützt sich auf Artikel 33a Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren.
  • Einholen der Erhebungsberichte Grundsatz: Das SEM benötigt Erhebungsberichte für die letzten fünf Jahre (bei Gesuchen, welche ei-ne solche Frist voraussetzen, sowie bei Gesuchen, wenn der Bewerber seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz wohnt). In den übrigen Fällen genügen Erhebungsberichte für denjenigen Zeitraum, in welchem sich der Bewerber in den letzten fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat.
  • Materielle Prüfung durch SEM Das SEM prüft, ob die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehö-ren nach Artikel 26 des Bürgerrechtsgesetzes die Integration in der Schweiz, das Beach-ten der schweizerischen Rechtsordnung sowie die Nichtgefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Hinzu kommt das Überprüfen der Voraussetzungen der speziellen Bestimmung für die erleichterte Einbürgerung (Beispiel: Vorliegen der eheli-chen Gemeinschaft bei Gesuchen nach Artikel 27 BüG). Diese Überprüfung erfolgt aufgrund der kantonalen Erhebungsberichte, den Ergebnissen der Abklärungen durch das Staatssekretariat für Migration SEM und des Nachrichten-dienstes des Bundes NDB im VBS, allfälliger kantonaler Zusatzberichte und zusätzlicher Abklärungen (z.B. Einholen von Referenzauskünften).
  • Das Gesuch geht an den Heimatkanton zum Antrag, wenn er von seinem Anhörungsrecht gemäss Art. 32 BüG Gebrauch macht (siehe auch Ziffer 2.4.2.2.4.) (siehe Anhang IV).
  • Einholen von aktuellen Erklärungen betreffend Beachten der Rechtsordnung und - bei Gesuchen nach Artikel 27 und 28 BüG - betreffend die eheliche Gemeinschaft, mit Datum und Unterschrift (siehe Anhang V, Ziffer 2 und Ziffer 3).
  • Entscheid des SEM Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die erleichterte Einbürgerung verfügt. Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt, gewährt das SEM das rechtliche Gehör und empfiehlt dem Bewerber, sein Einbürgerungsgesuch zurück zu ziehen (siehe Kapitel 3, Ziffer 3.2.). Ist der Bewerber damit einverstanden, schreibt das SEM das Ge-such ab. Andernfalls fällt das SEM einen kostenpflichtigen ablehnenden Entscheid. Dage-gen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (siehe Kapitel 3, Ziffer 3.7.).
  • Rechtskraftmitteilung Wird keine Beschwerde gegen eine erleichterte Einbürgerung erhoben, stellt das SEM ei-ne Rechtskraftmitteilung aus. Die Einbürgerung kann danach im Infostar eingetragen wer-den.

Kosten des Verfahrens

Für ihren Entscheid erhebt die Bundesbehörde im Normalfall eine Kanzleigebühr von CHF 750.00.

Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.

Kantonale Verwaltung

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