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Hundehaltung und Hundesteuer

Pflichten

Die Hundehaltenden

  • sind verpflichtet, ihren Hund (auch aus eigener Zucht) ab drittem Lebensmonat bei ihrer Wohngemeinde anzumelden. Die Meldepflicht umfasst ausserdem Namens- und Adressänderungen, einen allfälligen Halterwechsel, denTod des Hundes und Massnahmen, die von einem anderen Kanton angeordnet wurden (§ 9 Abs. 4 HuG).
  • müssen bei der Anmeldung des Hundes auf der Wohngemeinde eine Kopie des Hundeausweises (Heimtierausweis oder Impfpass) gem. Art. 18 der eidg. Tierseucheverordnung (TSV) abgeben.
  • von Hunden die als „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ gelten, muss vor dem Erwerb eine Halteberechtigung beim Kantonalen Veterinärdienst beantragt werden.

AMICUS-Datenbank

Hundehalter müssen Änderungen wie Halterwechsel und Tod des Hundes selbständig der nationalen Heimtierdatenbank AMICUS melden (Tel. 0848 777 100). Adressänderungen müssen in den Einwohnerdiensten gemeldet werden.

Hundesteuer

Für alle Hunde, die am 30. April in der Gemeinde gemeldet sind, wird im Mai eine Hundetaxe von CHF 120.00 in Rechnung gestellt. Hundehaltende, die nach dem Stichtag zuziehen oder Personen, die sich nach dem Stichtag einen Hund anschaffen, müssen die Hundetaxe erst im darauffolgenden Jahr bezahlen. Eine Möglichkeit für Personen, welche die Hundehaltung aufgeben, einen Teil der Taxe zurückzufordern, gibt es nicht.

Befreiung

 

Folgende Hunde sind von der Hundesteuer befreit, sofern ein offiziell anerkannter Nachweis vorgelegt werden kann

  • Lawinenhunde, Katastrophen- und Flächenhunde (Einsatznachweis REDOG/ ARS Alpine Rettung Schweiz)
  • Blindenführhunde (Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde)
  • Behindertenhunde (Le Copain)
  • Schweisshunde (akkreditiert durch Jagdgesellschaft)
  • Diensthunde (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps)
  • zu vermittelnde Hunde im Tierheim

Die Nachweise müssen jährlich erneuert werden. Diensthunde in „Pension“ werden wie taxpflichtige Hunde behandelt, das heisst, die Hundesteuer muss entrichtet werden. Therapie- und Sozialhunde sowie Hunde, welche bei privaten Sicherheitsdiensten oder in ausländischen Rettungsstaffeln eingesetzt werden, sind nicht taxbefreit.

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